Statuten des Vereins

 

"Ultralaufteam Heustadlwasser"

 

 

 

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

 

 

Der Verein führt den Namen “Ultralaufteam Heustadlwasser” (kurz: „ULT Heustadlwasser“)

 

(1) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

 

 

 

 

(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

 

 

 

§ 2: Zweck

 

 

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des

 

Laufsports, im Besonderen des Ultralaufsports.

 

 

 

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

 

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

 

Mittel erreicht werden.

 

 

 

(2) Als ideelle Mittel dienen

 

 

 

a) Lauftreffs;

 

b) Betreibung einer Homepage (www.ultralaufteam.at)

 

c) facebook-Gruppe

 

 

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch :

 

 

 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

 

b) Lauf- und Motivations-Seminare;

 

c) Sponsoren

 

d) Spenden

 

e) Laufveranstaltungen

 

 

 

 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

 

Ehrenmitglieder.

 

 

 

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

 

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung

 

eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen

 

besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die dem Laufsport verbunden

 

sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

 

 

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der

 

Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

 

 

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und

 

außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten

 

Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins

 

wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die

 

(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die

 

Gründer des Vereins.

 

 

 

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

 

Generalversammlung.

 

 

 

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

 

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt

 

und durch Ausschluss.

 

 

 

(2) Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen

 

Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum

 

nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe

 

maßgeblich.

 

 

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher

 

Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der

 

Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig

 

gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

 

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober

 

Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt

 

werden.

 

 

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von

 

der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

 

 

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die

 

Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung

 

sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den

 

Ehrenmitgliedern zu.

 

 

 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

 

 

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

 

Generalversammlung verlangen.

 

 

 

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und

 

finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der

 

Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden

 

Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

 

 

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

 

(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die

 

Rechnungsprüfer einzubinden.

 

 

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

 

alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden

 

könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

 

Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung

 

beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

 

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),

 

die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

 

 

 

§ 9: Generalversammlung

 

 

 

(1) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes

 

2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.

 

 

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

 

 

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

 

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

 

c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

 

d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2

 

dritter Satz dieser Statuten),

 

e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 

 

 

binnen vier Wochen statt.

 

 

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen

 

sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax

 

oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-

 

Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe

 

der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und

 

Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen

 

gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

 

 

 

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

 

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail

 

einzureichen.

 

 

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

 

außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

 

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

 

sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die

 

Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen

 

Bevollmächtigung ist zulässig.

 

 

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

 

beschlussfähig.

 

 

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel

 

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das

 

Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer

 

qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren

 

Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an

 

Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

 

 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

 

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

 

 

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

 

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-

 

abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

 

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

 

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

 

e) Entlastung des Vorstands;

 

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

 

außerordentliche Mitglieder;

 

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

 

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

 

 

 

§ 11: Vorstand

 

 

 

(1) Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

 

 

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

 

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

 

Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

 

Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder

 

Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung

 

zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer

 

handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,

 

unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

 

umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

 

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede

 

Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

 

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von

 

seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch

 

diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den

 

Vorstand einberufen.

 

 

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

 

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

 

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

 

Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

 

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.

 

Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

 

Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder

 

mehrheitlich dazu bestimmen.

 

 

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines

 

Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

 

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

 

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw

 

Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

 

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

 

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an

 

die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung

 

(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

 

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des

 

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

 

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

 

folgende Angelegenheiten:

 

 

 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit

 

laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-

 

verzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

 

 

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

 

 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und

 

Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

 

 

 

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

 

geprüften Rechnungsabschluss;

 

 

 

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

 

 

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

 

 

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

 

 

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

 

 

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in

 

unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

 

 

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des

 

Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des

 

Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen)

 

des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen

 

Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen

 

Vorstandsmitglieds.

 

 

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn

 

zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern

 

erteilt werden.

 

 

 

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die

 

in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener

 

Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese

 

jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

 

 

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

 

 

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

 

 

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

 

 

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des

 

Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

 

 

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

 

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren

 

gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit

 

Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung

 

ist.

 

 

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

 

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern

 

die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die

 

Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

 

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch

 

die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen

 

des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

 

§ 15: Schiedsgericht

 

 

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

 

vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des

 

Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

 

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird

 

derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich

 

namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der

 

andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts

 

namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die

 

namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied

 

zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den

 

Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit

 

Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der

 

Streitigkeit ist.

 

 

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

 

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

 

bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

 

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

 

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

 

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

 

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und

 

Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

 

Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt

 

werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt, ein allenfalls

 

darüber hinausgehendes Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, soll dieses einer

 

Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst

 

Zwecken der Sozialhilfe.